Anlage 2 – (zu § 3)

FAHRLG2018DV · Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 11)
Die Anforderungen an die Unterrichtsräume nach § 18 Absatz 1 Nummer 6 des Fahrlehrergesetzes und nach § 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz sind erfüllt, wenn folgenden Mindestanforderungen entsprochen wird:
Mindestabmessungen des UnterrichtsraumesArbeitsfläche je Fahrschüler/Teilnehmer 1 m2
Arbeitsfläche für Fahrlehrer und Platzbedarf für Lehrmittel 8 m2
Luftvolumen je Person 3 m3.
Die Fahrschüler/Teilnehmer müssen dem Unterricht ohne Behinderung folgen können. Die nach Landesrecht zuständige Behörde bestimmt, wie viele Fahrschüler in dem Unterrichtsraum gleichzeitig unterrichtet werden dürfen. Sie kann durch Auflage einen entsprechenden Aushang in dem Unterrichtsraum verlangen.
Beschaffenheit und Einrichtung des UnterrichtsraumesIm Interesse des sachgerechten Unterrichts ist sicherzustellen, dass der Unterrichtsraum –nicht Teil einer Gastwirtschaft und kein Wohnraum ist,
–einen eigenen Zugang besitzt und nicht als Durchgang dient,
–vor Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Geruch geschützt ist,
–gut beleuchtet ist,
–ausreichend belüftet werden kann sowie
–gut beheizbar ist.
Eine ausreichend bemessene Kleiderablage muss vorhanden sein. In unmittelbarer Nähe des Unterrichtsraumes muss mindestens ein WC mit Waschgelegenheit zur Verfügung stehen. Für jeden Fahrschüler/Teilnehmer muss eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne und eine Schreibunterlage (Mindestgröße DIN A4) vorhanden sein. Weitergehende Anforderungen können sich insbesondere aus sicherheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften ergeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 2 FAHRLG2018DV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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