§ 49 – Evaluierung

FAHRLG_2018 · Gesetz über das Fahrlehrerwesen

Das Fahreignungsseminar, die Vorschriften hierzu und der Vollzug einschließlich insbesondere der Einweisungslehrgänge und Einführungsseminare werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Die Evaluierung hat insbesondere zu untersuchen, ob das Fahreignungsseminar eine verhaltensverbessernde Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hat. Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 1. Mai 2019 dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in einem Bericht zur Weiterleitung an den Deutschen Bundestag vor.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 49 FAHRLG_2018 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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