§ 1 – Errichtung

FAHRLPR_FV · Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

Für die Fahrlehrerprüfung (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9, § 8 des Fahrlehrergesetzes) wird bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle ein Prüfungsausschuss errichtet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 FAHRLPR_FV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 1 FAHRLPR_FV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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