§ 12 – Nichtöffentlichkeit

FAHRLPR_FV · Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

Die Prüfungen und Lehrproben sind nicht öffentlich. Beauftragte der nach Landesrecht zuständigen Behörden können jedoch jederzeit als Zuhörer teilnehmen. Anderen Personen, insbesondere Fahrlehreranwärtern oder Bewerbern sowie der für die verantwortliche Leitung bestellten Person und den Lehrkräften von amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten und den Ausbildungsfahrlehrern, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bei der mündlichen Fachkundeprüfung oder bei den Lehrproben die Teilnahme als Zuhörer gestatten, sofern keiner der Fahrlehreranwärter oder Bewerber widerspricht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 FAHRLPR_FV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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