§ 17 – Lehrprobe im theoretischen Unterricht

FAHRLPR_FV · Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

(1)Der Fahrlehreranwärter hat in etwa 45 Minuten nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern theoretischen Unterricht zu erteilen. Die Lehrprobe muss mit Fahrschülern und soll möglichst mit solchen Fahrschülern durchgeführt werden, die der Fahrlehreranwärter in der Ausbildungsfahrschule unterrichtet hat.
(2)Die Lehrprobe ist als Unterrichtsstunde entsprechend dem allgemeinen Lehrplan der Ausbildungsfahrschule und dem Ausbildungsstand der Fahrschüler durchzuführen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 FAHRLPR_FV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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