§ 5 – Ausbildungsberufsbild

FAHRMAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen,
6.Qualitätsmanagement,
7.Messen und Prüfen an Systemen,
8.Betriebliche und technische Kommunikation,
9.Kommunikation mit internen und externen Kunden,
10.Bedienen von Fahrrädern und Systemen,
11.Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrrädern und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,
12.Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
13.Manuelles und maschinelles Bearbeiten,
14.Herstellen und Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik,
15.Bereitstellen von Waren und Dienstleistungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 FAHRMAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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