§ 113 – Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung
FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 13.05.2026 – IV ZB 7/25ECLI:DE:BGH:2026:130526BIVZB7.25.0
Der Umstand, dass ein Scheidungsverfahren über einen langen Zeitraum (hier: 18 Jahre) ruht, führt für sich genommen weder dazu, dass von einer konkludenten Antragsrücknahme auszugehen ist, noch zu einer teleologischen Reduktion des § 1933 Satz 1 BGB.
- BGH, Beschl. v. 22.04.2026 – XII ZB 460/25ECLI:DE:BGH:2026:220426BXIIZB460.25.0
- C-516/24 – BC gegen LGECLI:EU:C:2026:185
Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 4/2009 – Zuständigkeit in Unterhaltssachen – Art. 12 – Rechtshängigkeit – Bestimmung des zuerst angerufenen Gerichts – Art. 9 Buchst. a – Begriff des einem verfahrenseinleitenden Schriftstück ‚gleichwertigen Schriftstücks‘ – Einreichung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei einem Gericht eines Mitgliedstaats durch einen Unterhaltsberechtigten im Hinblick auf die Stellung eines Antrags in der Hauptsache auf Abänderung der ihm gegenüber bestehenden Unterhaltspflichten – Nachfolgende Stellung eines Antrags des Unterhaltspflichtigen auf Abänderung seiner Unterhaltspflichten bei einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats – Spätere Stellung des Antrags des Unterhaltsberechtigten in der Hauptsache beim erstgenannten Gericht, nachdem es Prozesskostenhilfe bewilligt hat – Einstufung dieses Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als ‚gleichwertiges Schriftstück‘ – Voraussetzungen
- BGH, Beschl. v. 11.03.2026 – XII ZB 387/25ECLI:DE:BGH:2026:110326BXIIZB387.25.0
1. Ein Trennungsunterhaltsverfahren ist nicht deshalb auszusetzen, weil der Unterhaltspflichtige in Italien ein Delibationsverfahren betreibt, um die kirchengerichtlich ausgesprochene Nichtigkeit der von ihm eingegangenen Konkordatsehe zivilrechtlich für wirksam erklären zu lassen. 2. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren, die durch eine Aussetzungsentscheidung ausgelöst werden, bilden unabhängig vom Ausgang dieser Verfahren einen Teil der Kosten der Unterhaltssache, über deren Verteilung gemäß § 243 FamFG einheitlich im Rahmen der Endentscheidung zu befinden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2014 - XII ZB 521/12, juris).
- BGH, Beschl. v. 04.03.2026 – XII ZB 338/24ECLI:DE:BGH:2026:040326BXIIZB338.24.0
1. Ein Rechtsanwalt hat seinen Fristenkalender so zu führen, dass auch gestrichene und geänderte Fristen erkennbar und überprüfbar bleiben (im Anschluss an BGH Beschluss vom 21. November 2024 - I ZB 34/24, NJW-RR 2025, 188). 2. Bei elektronischer Kalenderführung gilt nichts anderes, denn diese darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 1. März 2023 - XII ZB 483/21, NJW-RR 2023, 698 und vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13, FamRZ 2014, 1624).
- BGH, Beschl. v. 04.03.2026 – XII ZB 244/24ECLI:DE:BGH:2026:040326BXIIZB244.24.0
1. Erteilt der Rechtsanwalt einer mit dem Fristenwesen betrauten Kanzleikraft mündlich eine konkrete Einzelanweisung zur Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist, muss diese klar und präzise sein und beinhalten, dass die Frist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender einzutragen ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2023 - XII ZB 31/23 , NJW-RR 2024, 197). 2. Wird einer zunächst klaren fristbezogenen Einzelanweisung an eine Kanzleiangestellte durch nachfolgendes Handeln des Rechtsanwalts die Eindeutigkeit genommen, ist der Rechtsanwalt erneut gehalten, durch geeignete organisatorische Maßnahmen oder durch eine konkrete Einzelanweisung sicherzustellen, dass die Frist zuverlässig festgehalten und kontrolliert wird.
- BGH, Beschl. v. 04.03.2026 – XII ZB 524/25ECLI:DE:BGH:2026:040326BXIIZB524.25.0
1. Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird fingiert, dass eine verspätete bzw. eine versäumte und innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholte Verfahrenshandlung rechtzeitig vorgenommen wurde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04; FamRZ 2005, 791 und an Senatsbeschluss vom 8. Oktober 1986 - VIII ZB 41/86, BGHZ 98, 325 = NJW 1987, 327). 2. Die gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt rückwirkend nur die nachteiligen Folgen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist, heilt jedoch nicht sonstige Mängel der versäumten Verfahrenshandlung.
- BGH, Beschl. v. 11.02.2026 – XII ZB 328/25ECLI:DE:BGH:2026:110226BXIIZB328.25.0
Die in einer Familienstreitsache von einem Rechtsanwalt nach ergangenem Versäumnisbeschluss innerhalb der Einspruchsfrist eingelegte Beschwerde kann nicht in einen Einspruch umgedeutet werden.
- BGH, Beschl. v. 04.02.2026 – XII ZB 551/24ECLI:DE:BGH:2026:040226BXIIZB551.24.0
Zur Bemessung des Werts der Beschwer bei einer Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach erteilter Auskunft in einem Zugewinnausgleichsverfahren.
- BGH, Beschl. v. 28.01.2026 – XII ZB 108/25ECLI:DE:BGH:2026:280126BXIIZB108.25.0
1. In Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) wird - soweit es sich um Ehesachen, Familienstreitsachen und im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit um echte Antragsverfahren im Sinne des § 23 FamFG handelt - der Verfahrensgegenstand durch den Antrag und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Antragsteller die begehrte Rechtsfolge herleitet. 2. Nimmt ein Ehegatte den anderen Ehegatten auf Mitwirkung an einer Mitteilung an den Vermieter über die Überlassung der Ehewohnung (§ 1568a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB) in Anspruch, ist das Verfahren als sonstige Familiensache im Sinne von § 266 Abs. 1 FamFG und somit als Familienstreitsache nach § 112 Nr. 3 FamFG zu qualifizieren.
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