§ 128 – Persönliches Erscheinen der Ehegatten
FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 27.01.2016 – XII ZB 656/14ECLI:DE:BGH:2016:270116BXIIZB656.14.0
1. Im Scheidungsverfahren bedarf es nicht zwingend einer erneuten Anhörung der Ehegatten, wenn ein Ehegatte von seiner zuvor erklärten Zustimmung zur Scheidung abrückt. 2. Zur Abgrenzung von Versorgungsanrechten aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgungsleistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und solchen auf betriebliche Altersversorgung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1993, XII ZB 69/89, FamRZ 1994, 232).
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