§ 172 – Beteiligte

FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1)Zu beteiligen sind 1.das Kind,
2.die Mutter,
3.der Vater.
(2)Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 29.10.2025 – XII ZB 242/24ECLI:DE:BGH:2025:291025BXIIZB242.24.0

    1.    Erfolgt die Anerkennung der Vaterschaft zum Zweck, die Voraussetzungen für den Aufenthalt von Mutter und Kind in Deutschland zu schaffen, so besteht trotz eines etwaigen eigenen Interesses des Kindes am Verbleib in Deutschland jedenfalls dann ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Mutter und Kind, wenn von vornherein keine sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind begründet werden soll. Der erhebliche Interessengegensatz rechtfertigt es, der allein sorgeberechtigten Mutter die Vertretung des Kindes für ein Verfahren auf Vaterschaftsanfechtung zu entziehen und hierfür einen Ergänzungspfleger zu bestimmen. 2.      Die Entziehung der Vertretung erfasst - wie der Ausschluss von der Vertretung kraft Gesetzes - auch die Befugnis zur Entscheidung über das „Ob“ der Vaterschaftsanfechtung , die allein dem bestellten Ergänzungspfleger zusteht (Aufgabe von Senatsurteil vom 18. Februar 2009 - XII ZR 156/07, BGHZ 180, 51 = FamRZ 2009, 861) .

  • BGH, Beschl. v. 18.01.2017 – XII ZB 544/15ECLI:DE:BGH:2017:180117BXIIZB544.15.0

    1. Nach Aufhebung und Zurückverweisung an das Ausgangsgericht ist auch das Beschwerdegericht grundsätzlich an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung gebunden (im Anschluss an BGH, 28. Oktober 1954, IV ZB 48/54, BGHZ 15, 122 und BGH, 18. September 1957, V ZR 153/56, BGHZ 25, 200). 2. In einem postmortalen Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist die Ehefrau des Verstorbenen grundsätzlich nicht beschwerdeberechtigt, auch wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren beteiligt worden ist (Abgrenzung zu BGH, 27. April 2005, XII ZB 184/02, BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067).

  • BGH, Beschl. v. 27.01.2016 – XII ZB 639/14ECLI:DE:BGH:2016:270116BXIIZB639.14.0

    Wegen der besonderen Schwierigkeit des Abstammungsverfahrens ist im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe nicht nur hinsichtlich des Antragstellers, sondern auch für die weiteren Beteiligten regelmäßig eine Anwaltsbeiordnung geboten (Fortführung von Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012, XII ZB 218/11, FamRZ 2012, 1290).

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 23.11.2015 – 1 BvR 2269/15ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151123.1bvr226915
  • BGH, Beschl. v. 28.07.2015 – XII ZB 671/14

    1. Wird in einem Antragsverfahren im Sinne des § 59 Abs. 2 FamFG der Antrag allein aus verfahrensrechtlichen Gründen - etwa wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung - zurückgewiesen, so eröffnet die darin liegende formelle Beschwer das Rechtsmittel, und zwar unabhängig davon, ob der Antragsteller sachlich zur Antragstellung berechtigt ist (Fortführung von BGH Beschluss vom 6. November 1997, BLw 31/97, FamRZ 1998, 229). 2. Stirbt während eines Abstammungsverfahrens der als Vater geltende Mann, so sind seine Eltern nicht berechtigt, gemäß § 181 FamFG die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen.

  • BGH, Beschl. v. 28.07.2015 – XII ZB 670/14

    Stirbt während eines Abstammungsverfahrens der als Vater geltende Mann, so sind seine Eltern nach seinem Tod jedenfalls so lange nicht am Verfahren zu beteiligen, wie nicht ein hierzu berechtigter übriger Beteiligter fristgerecht gemäß § 181 FamFG die Fortsetzung des Verfahrens verlangt hat.

  • BGH, Beschl. v. 21.03.2012 – XII ZB 510/10

    1. Im Verfahren der Anfechtung der Vaterschaft ist der anfechtende (rechtliche) Vater von der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Kindes kraft Gesetzes ausgeschlossen. Die Umgestaltung des Verfahrens von einem Klageverfahren in ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Einführung des Verfahrensbeistands zum 1. September 2009 haben daran nichts geändert (Abgrenzung BGH, 7. September 2011, XII ZB 12/11, FamRZ 2011, 1788). 2. Da der Vertretungsausschluss an das zu beseitigende Statusverhältnis geknüpft ist, ist der Vater jedenfalls aufgrund der Rechtslage seit 1. September 2009 auch bei der Anfechtung durch andere Berechtigte, insbesondere in den Fällen des § 1600 Abs. 1 Nr. 2 und 5 BGB, einheitlich von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen (Abgrenzung BGH, 6. Dezember 2006, XII ZR 164/04, FamRZ 2007, 538 und BGH, 27. März 2002, XII ZR 203/99, FamRZ 2002, 880). 3. Die Mutter des Kindes ist in diesen Fällen von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen, wenn sie mit dem (rechtlichen) Vater verheiratet ist. Aus ihrer notwendigen Beteiligung am Abstammungsverfahren folgt noch kein Ausschluss von der Vertretung des Kindes.

  • BGH, Beschl. v. 02.06.2010 – XII ZB 60/09

    Wenn die Kindesmutter einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft zur Wahrung ihrer eigenen Rechte auf Seiten des Kindes beitritt, ist die Rechtsverfolgung regelmäßig nicht mutwillig i.S. der für Altverfahren noch anwendbaren Vorschrift des § 114 Satz 1 ZPO, auch wenn sie keine weiteren Beiträge zur Prozessförderung leisten kann .

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