§ 181 – Tod eines Beteiligten

FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Stirbt ein Beteiligter vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein Beteiligter innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 23.11.2015 – 1 BvR 2269/15ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151123.1bvr226915
  • BGH, Beschl. v. 28.07.2015 – XII ZB 671/14

    1. Wird in einem Antragsverfahren im Sinne des § 59 Abs. 2 FamFG der Antrag allein aus verfahrensrechtlichen Gründen - etwa wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung - zurückgewiesen, so eröffnet die darin liegende formelle Beschwer das Rechtsmittel, und zwar unabhängig davon, ob der Antragsteller sachlich zur Antragstellung berechtigt ist (Fortführung von BGH Beschluss vom 6. November 1997, BLw 31/97, FamRZ 1998, 229). 2. Stirbt während eines Abstammungsverfahrens der als Vater geltende Mann, so sind seine Eltern nicht berechtigt, gemäß § 181 FamFG die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen.

  • BGH, Beschl. v. 28.07.2015 – XII ZB 670/14

    Stirbt während eines Abstammungsverfahrens der als Vater geltende Mann, so sind seine Eltern nach seinem Tod jedenfalls so lange nicht am Verfahren zu beteiligen, wie nicht ein hierzu berechtigter übriger Beteiligter fristgerecht gemäß § 181 FamFG die Fortsetzung des Verfahrens verlangt hat.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 181 FAMFG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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