§ 203 – Antrag
FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 24.09.2025 – XII ZB 114/25ECLI:DE:BGH:2025:240925BXIIZB114.25.0
1. Die Festsetzung einer Vergütung für die Nutzung eines einem Ehegatten für die Trennungszeit zum alleinigen Gebrauch zuzuweisenden Haushaltsgegenstands steht im Ermessen des Gerichts. Ein Sachantrag des zur Überlassung des Haushaltsgegenstands verpflichteten Ehegatten ist für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung nicht erforderlich. 2. Eine vorherige Zahlungsaufforderung des zur Nutzung des Haushaltsgegenstands berechtigten Ehegatten ist nicht Voraussetzung für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung. Dem Haushaltszuweisungsverfahren ist die Möglichkeit der Festsetzung einer Nutzungsvergütung immanent. 3. Die Höhe einer angemessenen Nutzungsvergütung hat sich im Ausgangspunkt an der Miete, die üblicherweise für dem zuzuweisenden Haushaltsgegenstand entsprechende Gegenstände zu zahlen ist, bzw. dem Nutzwert der konkreten Sache zu orientieren. Auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten sind bei der Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen.
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