§ 210 – Gewaltschutzsachen

FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gewaltschutzsachen sind Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 08.10.2025 – XII ZB 503/24ECLI:DE:BGH:2025:081025BXIIZB503.24.0

    1. Stützt der Anspruchsteller einen Verletzungsunterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB auf einen Sachverhalt, der den Tatbestand von § 1 GewSchG erfüllt, ergibt sich hieraus nach §§ 111 Nr. 6, 210 FamFG die zwingende funktionelle Zuständigkeit des Familiengerichts. Es besteht für den Anspruchsteller im persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes kein Wahlrecht, den Erlass von im Gewaltschutzverfahren möglichen Schutzanordnungen entweder vor den Familiengerichten oder - unter Verzicht auf die verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Gewaltschutzgesetzes - vor den allgemeinen Zivilgerichten geltend zu machen. 2. Wird dem Familiengericht durch eine fehlerhafte, aber nach § 17a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 GVG bindende Verweisung eine allgemeine Zivilsache aufgedrängt, hat es die volle Rechtsschutzfunktion zu übernehmen, die eigentlich der verweisende Spruchkörper für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten wahrzunehmen gehabt hätte . Es hat den geltend gemachten Anspruch - unter Anwendung der dem Rechtsschutzbedürfnis des Anspruchstellers und dem Verfahrensgegenstand am ehesten gerecht werdenden Verfahrensvorschriften seiner eigenen Gerichtsbarkeit - materiell-rechtlich zu prüfen und zu bescheiden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 18. September 2024 - XII ZR 116/23, FamRZ 2025, 42).

  • BGH, Beschl. v. 08.10.2025 – XII ZB 502/24ECLI:DE:BGH:2025:081025BXIIZB502.24.0
  • BGH, Beschl. v. 21.10.2020 – XII ZB 276/20ECLI:DE:BGH:2020:211020BXIIZB276.20.0

    Erachtet das Gericht in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig, hat es das Prozesskostenhilfeverfahren entsprechend § 17a GVG an das Gericht des anderen Rechtswegs zu verweisen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 11. Juli 2017, X ARZ 76/17, FamRZ 2017, 1850).

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