§ 292 – Zahlungen an den Betreuer; Verordnungsermächtigung
FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 04.02.2026 – XII ZB 419/25ECLI:DE:BGH:2026:040226BXIIZB419.25.0
1. Zu den Anforderungen an eine gerichtliche Geltendmachung der pauschalen Betreuervergütung zwecks Wahrung der Ausschlussfrist des § 16 Abs. 3 Satz 1 VBVG aF (seit 1. Januar 2026: § 15 Abs. 3 Satz 1 VBVG). 2. Die in § 16 Abs. 3 Satz 1 VBVG aF geregelte Ausschlussfrist für die gerichtliche Geltendmachung der pauschalen Betreuervergütung verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
- BGH, Beschl. v. 22.10.2025 – XII ZB 80/25ECLI:DE:BGH:2025:221025BXIIZB80.25.0
1. Eine vor dem 1. Januar 2023 zum Berufsbetreuer bestellte natürliche Person ist ab dem 1. Juli 2023 als ehrenamtlicher Betreuer im Sinne von § 1875 Abs. 1 BGB iVm § 19 Abs. 1 BtOG anzusehen, wenn sie die Betreuung über den 30. Juni 2023 hinaus fortführt, ohne nach § 24 BtOG registriert zu sein oder nach § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG als vorläufig registriert zu gelten. 2. Ein solcher Betreuer hat Anspruch auf die Aufwandspauschale nach § 1878 Abs. 1 BGB.
- BGH, Beschl. v. 04.12.2024 – XII ZB 66/24ECLI:DE:BGH:2024:041224BXIIZB66.24.0
1. Die formelle Rechtskraft der abzuändernden Entscheidung ist eine im Rahmen des Verfahrens nach § 48 Abs. 1 FamFG von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung. 2. Bei der Bekanntgabe eines Beschlusses durch Aufgabe zur Post nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 FamFG ist entsprechend § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde. Der Vermerk muss vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 283/15, FamRZ 2016, 296). 3. Zur Beschwerdeberechtigung des Betreuers bei Anfechtung eines Vergütungsfestsetzungsbeschlusses.
- BGH, Beschl. v. 11.12.2019 – XII ZB 129/19ECLI:DE:BGH:2019:111219BXIIZB129.19.0
1. Die tatrichterliche Feststellung, dass die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Heilpraktikers nicht mit einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG aF (jetzt: § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG) vergleichbar ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 2. Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 13. November 2019 - XII ZB 106/19 und vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13, FamRZ 2014, 113).
- BGH, Beschl. v. 04.12.2019 – XII ZB 338/19ECLI:DE:BGH:2019:041219BXIIZB338.19.0
Die Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilpädagogen an einer hessischen Fachschule für Heilpädagogik nach vorangegangener Berufsausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher ist einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG (in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung, vgl. § 12 VBVG) nicht vergleichbar.
- BGH, Beschl. v. 13.11.2019 – XII ZB 106/19ECLI:DE:BGH:2019:131119BXIIZB106.19.0
1. Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. November 2015 - XII ZB 261/13, FamRZ 2016, 293). 2. Die in § 20 Abs. 1 GNotKG zum Ausdruck kommende Wertung, wonach das Kosteninteresse der Staatskasse zurücktreten kann, wenn es von der zuständigen Stelle nicht innerhalb angemessener Frist verfolgt wird und sich das Gegenüber auf die getroffene Regelung gutgläubig eingerichtet hat, kann bei der Beurteilung des schutzwürdigen Vertrauens des Betreuers in die Beständigkeit seiner Vermögenslage berücksichtigt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. November 2015 - XII ZB 261/13, FamRZ 2016, 293).
- BGH, Beschl. v. 18.02.2015 – XII ZB 563/14
1. Die tatrichterliche Feststellung, dass ein mit dem "Bachelor of Business Administration" abgeschlossenes Zusatzstudium keine für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 17. September 2014, XII ZB 684/13, FamRZ 2015, 253). 2. Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. November 2013, XII ZB 86/13, FamRZ 2014, 113).
- BGH, Beschl. v. 05.11.2014 – XII ZB 186/13
Die Einrede der Verjährung ist im Festsetzungsverfahren vom Rechtspfleger zu berücksichtigen. Dabei hat er nicht nur zu prüfen, ob der Anspruch verjährt ist, sondern auch, ob die Einrede gegebenenfalls treuwidrig erfolgt und ihr damit § 242 BGB entgegensteht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. April 2012, XII ZB 459/10, FamRZ 2012, 1051).
- BGH, Beschl. v. 30.04.2014 – XII ZB 704/13
Der Sozialhilfeträger, der gegen einen Betreuten Rückforderungsansprüche wegen erbrachter Sozialleistungen geltend macht, ist im Festsetzungsverfahren nach § 292 Abs. 1 i.V.m. § 168 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG, in dem das Amtsgericht Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen bestimmt, die der Betreute an die Staatskasse nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836e BGB zu leisten hat, nicht beschwerdebefugt. Führt die Festsetzung dazu, dass der Sozialhilfeträger nur einen geringeren Betrag zurückfordern kann, stellt dies lediglich eine mittelbare Folge der Festsetzungsentscheidung dar.
- BGH, Beschl. v. 06.11.2013 – XII ZB 86/13
1. Die materielle Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG findet keine analoge Anwendung auf die Rückforderung überzahlter Betreuervergütung durch die Staatskasse. 2. Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist.
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