§ 312 – Unterbringungssachen
FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 09.10.2024 – XII ZB 253/24ECLI:DE:BGH:2024:091024BXIIZB253.24.0
1. In Verfahren, die die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Kindes betreffen, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist das nach § 321 Abs. 1 FamFG eingeholte Sachverständigengutachten mit seinem vollen Wortlaut dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 167 Abs. 3 FamFG) grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zu überlassen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern. 2. Von der Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens kann in diesen Verfahren unter den Voraussetzungen des § 164 Satz 2 FamFG abgesehen werden. Dem Kind ist dann jedoch der Inhalt des Gutachtens entsprechend seinem Alter und Entwicklungsstand durch den Verfahrensbeistand mitzuteilen (Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Juli 2012 - XII ZB 661/11, FamRZ 2012, 1556). 3. Zu den Begründungsanforderungen, wenn die Unterbringung eines Minderjährigen für länger als sechs Monate genehmigt werden soll.
- BGH, Beschl. v. 28.08.2024 – XII ZB 206/24ECLI:DE:BGH:2024:280824BXIIZB206.24.0
- BGH, Beschl. v. 18.04.2024 – 6 StR 386/23ECLI:DE:BGH:2024:180424B6STR386.23.0
- BGH, Beschl. v. 30.01.2024 – XII ZB 572/23ECLI:DE:BGH:2024:300124BXIIZB572.23.0
- BGH, Beschl. v. 13.05.2020 – XII ZB 541/19ECLI:DE:BGH:2020:130520BXIIZB541.19.0
1. § 319 Abs. 4 FamFG schließt die Möglichkeit, die vor der Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme zwingend gebotene Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe vorzunehmen, zwar nicht völlig aus. Diese Möglichkeit ist jedoch auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Macht das Gericht von ihr Gebrauch, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 22. März 2017 - XII ZB 358/16, FamRZ 2017, 996 und vom 2. März 2016 - XII ZB 258/15, FamRZ 2016, 804). 2. Die Bestellung des Verfahrenspflegers erst mit der Endentscheidung verfehlt den gesetzlichen Zweck des § 317 FamFG, die Belange des Betroffenen in die Endentscheidung einfließen zu lassen.
- BGH, Beschl. v. 14.08.2019 – XII ZB 381/19ECLI:DE:BGH:2019:140819BXIIZB381.19.0
- BGH, Beschl. v. 16.01.2019 – XII ZB 429/18ECLI:DE:BGH:2019:160119BXIIZB429.18.0
Ein in der Hauptsache erledigtes Unterbringungsverfahren kann die eine gerichtliche Fixierungsgenehmigung (erfolglos) beantragende Klinik nicht mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG fortsetzen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. August 2014, XII ZB 205/14, FamRZ 2014, 1916; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015, V ZB 169/14, FGPrax 2016, 34 und BGH, Urteil vom 31. Januar 2013, V ZB 22/12, BGHZ 196, 118 = FGPrax 2013, 131).
- BVerfG, Beschl. v. 26.07.2016 – 1 BvL 8/15ECLI:DE:BVerfG:2016:ls20160726.1bvl000815
1. Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt die Schutzpflicht des Staates, für nicht einsichtsfähige Betreute bei drohenden erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter strengen Voraussetzungen eine ärztliche Behandlung als letztes Mittel auch gegen ihren natürlichen Willen vorzusehen. 2. a) Im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG kann Vorlagegegenstand auch eine Norm sein, bei der das Gericht eine Ausgestaltung vermisst, die nach dessen plausibel begründeter Überzeugung durch eine konkrete verfassungsrechtliche Schutzpflicht geboten ist. b) Besteht ein gewichtiges objektives Bedürfnis an der Klärung einer durch eine Vorlage aufgeworfenen Verfassungsrechtsfrage, kann die Vorlage trotz Erledigung des Ausgangsverfahrens durch den Tod eines Hauptbeteiligten zulässig bleiben.
- BVerwG, Beschl. v. 10.03.2016 – 6 AV 1/16ECLI:DE:BVerwG:2016:100316B6AV1.16.0
- BGH, Beschl. v. 15.07.2015 – XII ZB 144/15
In einer Unterbringungssache im Sinn des § 312 FamFG ist die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen einen Beschluss, mit dem das Beschwerdegericht die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückverweist, nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 7. Mai 2014, XII ZB 540/13, FamRZ 2014, 1285).
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