§ 317 – Verfahrenspfleger

FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1)Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll. Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers stets erforderlich.
(2)Bestellt das Gericht dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger, ist dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme genehmigt oder angeordnet wird, zu begründen.
(3)Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.
(4)Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.
(5)Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.
(6)Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(7)Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(8)Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 13.11.2024 – XII ZB 282/24ECLI:DE:BGH:2024:131124BXIIZB282.24.0
  • BGH, Beschl. v. 05.07.2023 – XII ZA 13/23ECLI:DE:BGH:2023:050723BXIIZA13.23.0
  • BGH, Beschl. v. 28.06.2023 – XII ZA 15/23ECLI:DE:BGH:2023:280623BXIIZA15.23.0
  • BGH, Beschl. v. 05.04.2023 – XII ZA 6/23ECLI:DE:BGH:2023:050423BXIIZA6.23.0
  • BGH, Beschl. v. 01.02.2023 – XII ZB 166/21ECLI:DE:BGH:2023:010223BXIIZB166.21.0

    1. Erfolgt die persönliche Anhörung des Betroffenen im Unterbringungsverfahren ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des bestellten Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 14. September 2022 - XII ZB 554/21, FamRZ 2022, 1873 und BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 462/16, FamRZ 2017, 755). 2. Bei unfreiwilliger Abwesenheit des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin ist die Anhörung grundsätzlich verfahrensfehlerhaft. Ausnahmen kommen insoweit in Betracht, wenn der Verfahrenspfleger im Nachhinein auf die Wiederholung der Anhörung verzichtet oder die unfreiwillige Abwesenheit in seine Sphäre fällt.

  • BGH, Beschl. v. 07.12.2022 – XII ZB 340/22ECLI:DE:BGH:2022:071222BXIIZB340.22.0
  • BGH, Beschl. v. 14.09.2022 – XII ZB 554/21ECLI:DE:BGH:2022:140922BXIIZB554.21.0

    Zur Notwendigkeit der Benachrichtigung des Verfahrenspflegers von einer gerichtlichen Anhörung des Betroffenen in Unterbringungssachen.

  • BFH, Urt. v. 25.11.2021 – V R 34/19ECLI:DE:BFH:2021:U.251121.VR34.19.0

    Die nach §§ 276, 317 FamFG gerichtlich bestellten Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungssachen können sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.

  • BGH, Beschl. v. 20.10.2021 – XII ZB 371/21ECLI:DE:BGH:2021:201021BXIIZB371.21.0

    In einem Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren kann dem Verfahrenspfleger Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bewilligt werden.

  • BGH, Beschl. v. 30.09.2020 – XII ZB 327/20ECLI:DE:BGH:2020:300920BXIIZB327.20.0

    Eine Anhörung des Betroffenen im Unterbringungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 516/16, FamRZ 2017, 911).

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