§ 335 – Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde

FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1)Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen 1.dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, den Pflegeeltern,
2.einer von dem Betroffenen benannten Person seines Vertrauens sowie
3.dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.
(2)Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.
(3)Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen.
(4)Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde zu.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 09.07.2025 – XII ZB 63/25ECLI:DE:BGH:2025:090725BXIIZB63.25.0

    Ein Betreuer, der für die Besorgung von „Rechtsangelegenheiten“ des Betroffenen bestellt ist, ist jedenfalls dann nicht nach § 335 Abs. 3 FamFG zur Einlegung einer Beschwerde im Namen des Betroffenen gegen eine Entscheidung über die freiheitsentziehende Unterbringung berechtigt, wenn ein anderer Betreuer gerade für diesen Aufgabenbereich bestellt ist.

  • BGH, Beschl. v. 05.07.2023 – XII ZB 139/23ECLI:DE:BGH:2023:050723BXIIZB139.23.0

    1. Ist der eine Unterbringung genehmigende Beschluss des Amtsgerichts durch weitere Verfahrensbeteiligte - etwa durch die gemäß § 335 Abs. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigten Personen oder durch den Verfahrenspfleger - zulässig mit der Beschwerde angefochten worden, ist der Betroffene zur Rechtswahrung nicht gehalten, selbst eine Beschwerde einzulegen; vielmehr kommt es dann im Rahmen der vom Rechtsbeschwerdegericht in formeller und materieller Hinsicht zu prüfenden Beschwer des Beschwerdeführers allein auf dessen materielle Beschwer an (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 235/20, BGHZ 227, 161 = FamRZ 2021, 138). 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beschwerdekammer im Betreuungsverfahren eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauftragen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 358/16, FamRZ 2017, 996).

  • BGH, Beschl. v. 07.12.2022 – XII ZB 340/22ECLI:DE:BGH:2022:071222BXIIZB340.22.0
  • BGH, Beschl. v. 20.10.2021 – XII ZB 371/21ECLI:DE:BGH:2021:201021BXIIZB371.21.0

    In einem Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren kann dem Verfahrenspfleger Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bewilligt werden.

  • BGH, Beschl. v. 25.04.2018 – XII ZB 282/17ECLI:DE:BGH:2018:250418BXIIZB282.17.0

    Kann der im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte Angehörige gemäß § 303 Abs. 4 FamFG - hier als Bevollmächtigter - Beschwerde im Namen des Betroffenen einlegen, besteht keine Notwendigkeit für ein darüber hinausgehendes Beschwerderecht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017, XII ZB 213/16, FamRZ 2018, 197).

  • BGH, Beschl. v. 22.03.2017 – XII ZB 460/16ECLI:DE:BGH:2017:220317BXIIZB460.16.0

    Das dem Verfahrenspfleger nach § 335 Abs. 2 FamFG eingeräumte Beschwerderecht umfasst nicht die Antragsbefugnis nach § 62 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012, XII ZB 389/11, FamRZ 2012, 619).

  • BGH, Beschl. v. 14.08.2013 – XII ZB 270/13
  • BGH, Beschl. v. 24.10.2012 – XII ZB 386/12

    1. In Verfahren, die die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Kindes betreffen, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, setzt die Beschwerdebefugnis einer Person seines Vertrauens nach § 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG nicht voraus, dass diese von dem Kind benannt worden ist. 2. Zur Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines minderjährigen Kindes nach § 1631b BGB (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Juli 2012, XII ZB 661/11, FamRZ 2012, 1556).

  • BGH, Beschl. v. 15.02.2012 – XII ZB 389/11

    1. Im Unterbringungsverfahren ist der Betroffene grundsätzlich erst nach Einholung des Sachverständigengutachtens und - sofern die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich ist - in Anwesenheit des Verfahrenspflegers anzuhören (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. März 2011, XII ZB 346/10, FamRZ 2011, 805 Rn. 16 ff.). 2. Hat sich das Rechtsbeschwerdeverfahren erledigt, weil die angefochtene Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen infolge einer Verbesserung seines Zustandes aufgehoben worden ist, sind im Verfahren nach § 62 FamFG regelmäßig keine weiteren Ermittlungen mehr darüber anzustellen, ob die - gegenstandslos gewordene - Genehmigung der Unterbringung auf einer verfahrensfehlerhaften Anhörung beruht; dies wird vielmehr zugunsten des Betroffenen unterstellt. 3. Ein Antrag des Verfahrenspflegers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 FamFG ist unzulässig. Das ihm in Unterbringungssachen gemäß § 335 Abs. 2 FamFG eingeräumte Beschwerderecht umfasst nicht die Antragsbefugnis nach § 62 FamFG.

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