§ 35 – Zwangsmittel
FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 02.07.2025 – XII ZB 572/24ECLI:DE:BGH:2025:020725BXIIZB572.24.0
- BGH, Beschl. v. 30.09.2020 – XII ZB 438/18ECLI:DE:BGH:2020:300920BXIIZB438.18.0
Zur Auskunftsverpflichtung der Ehegatten in der Folgesache Versorgungsausgleich und zu deren zwangsweiser Durchsetzung, wenn das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Ehescheidung streitig ist.
- BGH, Beschl. v. 06.09.2017 – XII ZB 42/17ECLI:DE:BGH:2017:060917BXIIZB42.17.0
1. Ist auf der Grundlage eines rechtskräftigen Festsetzungsbeschlusses ein Zwangsgeld nach § 35 FamFG beigetrieben worden, so kann die danach erfolgende Erfüllung der gerichtlichen Anordnung die Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses und die Rückzahlung des Zwangsgelds nicht begründen. 2. Rechtsgrundlage für die Beitreibung eines nach § 35 Abs. 1 FamFG festgesetzten Zwangsgelds ist die Justizbeitreibungsordnung, nicht die Regelung des § 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.
- BGH, Beschl. v. 21.06.2017 – XII ZB 42/17ECLI:DE:BGH:2017:210617BXIIZB42.17.0
1. Verfahrenskostenhilfe kann nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der in eigenen Rechten betroffen ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014, XII ZB 125/14, FamRZ 2015, 133). 2. Daher scheidet die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Beteiligten in einem Verfahren aus, in dem ein anderer Beteiligter nach rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens die Aufhebung eines Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses und die Rückzahlung des beigetriebenen Zwangsgelds erstrebt.
- BGH, Beschl. v. 23.05.2012 – XII ZB 417/11
1. Auch im Fall der Zulassung durch das Beschwerdegericht ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, wenn bereits die erstinstanzliche Entscheidung von Gesetzes wegen nicht anfechtbar war. 2. Sowohl gegen den nach § 35 Abs. 2 FamFG vorgeschriebenen Hinweis auf Zwangsmittel als auch gegen deren - vom Gesetz nicht mehr vorgesehene - Androhung ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.
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