§ 394 – Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften
FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 09.07.2025 – VII ZR 209/22ECLI:DE:BGH:2025:090725BVIIZR209.22.0
- BVerwG, Beschl. v. 06.08.2024 – 4 B 4/24ECLI:DE:BVerwG:2024:060824B4B4.24.0
- BPatG, Beschl. v. 01.02.2024 – 30 W (pat) 61/23ECLI:DE:BPatG:2024:010224B30Wpat61.23.0
- 1. Die Beteiligungsfähigkeit besteht fort in Gerichtsverfahren, die Abwicklungsfragen der we-gen Vermögenslosigkeit gelöschten Gesellschaft in Liquidation betreffen. 2. Darunter fallen auch Gerichtsverfahren, die der Durchsetzung von in Anspruch genomme-nen Vermögensrechten oder dazu dienen, Ansprüche abzuwehren, die nach Ansicht ihrer Vertreter nicht entstanden sind. 3. Ein Verstoß gegen das in § 1 SächsVwVfZG, § 10 Satz 2 VwVfG normierte Beschleuni-gungsgebot, welches auch in Verfahren betreffend die Rückforderung von Zuwendungen zu beachten ist, führt für sich genommen nicht zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. 4. Mit der rechtsgeschäftlichen Übertragung einer Forderung aus einem Zuwendungsbescheid erwirbt der Zessionar nicht ohne weiteres die Rechtsstellung eines Zuwendungsempfängers.
1. Die Beteiligungsfähigkeit besteht fort in Gerichtsverfahren, die Abwicklungsfragen der we-gen Vermögenslosigkeit gelöschten Gesellschaft in Liquidation betreffen. 2. Darunter fallen auch Gerichtsverfahren, die der Durchsetzung von in Anspruch genomme-nen Vermögensrechten oder dazu dienen, Ansprüche abzuwehren, die nach Ansicht ihrer Vertreter nicht entstanden sind. 3. Ein Verstoß gegen das in § 1 SächsVwVfZG, § 10 Satz 2 VwVfG normierte Beschleuni-gungsgebot, welches auch in Verfahren betreffend die Rückforderung von Zuwendungen zu beachten ist, führt für sich genommen nicht zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. 4. Mit der rechtsgeschäftlichen Übertragung einer Forderung aus einem Zuwendungsbescheid erwirbt der Zessionar nicht ohne weiteres die Rechtsstellung eines Zuwendungsempfängers.
- BSG, Beschl. v. 13.12.2022 – B 12 BA 23/22 BECLI:DE:BSG:2022:131222BB12BA2322B0
Eine wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöschte GmbH bleibt im Widerspruchs- und Klageverfahren gegen einen Betriebsprüfungsbescheid jedenfalls dann beteiligtenfähig, wenn ihr der Verwaltungsakt vor der Löschung bekanntgegeben wurde.
- BFH, Urt. v. 17.11.2020 – VIII R 20/18ECLI:DE:BFH:2020:U.171120.VIIIR20.18.0
1. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 EStG enthalten eine planwidrige Regelungslücke, soweit die dort enthaltenen Realisationstatbestände den Entzug von Aktien aufgrund der Auflösung und Abwicklung einer inländischen AG durch ein Insolvenzverfahren mit anschließender Löschung im Register nicht unmittelbar erfassen. Die planwidrige Regelungslücke ist durch eine entsprechende Anwendung des Veräußerungstatbestands gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu schließen. 2. Von einer "Veräußerung" der Aktien ist danach auszugehen, wenn die AG bei Vermögenslosigkeit gemäß § 394 Abs. 1 Satz 2 FamFG im Register gelöscht wird und das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs erlischt. Bei einer (früheren) Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Steuerpflichtigen durch die Depotbank wird der Tatbestand schon zu diesem Zeitpunkt verwirklicht. 3. Der Veräußerungstatbestand ist noch nicht verwirklicht, wenn der Aktionär schon vor der Löschung der AG mit einer Auskehrung von Vermögen im Rahmen der Schlussverteilung des Vermögens der AG objektiv nicht mehr rechnen kann oder die Notierung der Aktien an der Börse eingestellt oder deren Börsenzulassung widerrufen wird.
- BAG, Beschl. v. 28.02.2019 – 10 AZB 44/18ECLI:DE:BAG:2019:280219.B.10AZB44.18.0
- BPatG, Beschl. v. 04.07.2018 – 26 W (pat) 531/16ECLI:DE:BPatG:2018:040718B26Wpat531.16.0
- BFH, Urt. v. 13.03.2018 – IX R 38/16ECLI:DE:BFH:2018:U.130318.IXR38.16.0
NV: Wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, entsteht ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG nicht zu dem Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens .
- BSG, Urt. v. 17.08.2017 – B 5 R 16/16 RECLI:DE:BSG:2017:170817UB5R1616R0
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