§ 11 – Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen

FAMGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

(1)Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn 1.eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,
2.das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,
3.das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,
4.das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder
5.das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.
(2)Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 FAMGKG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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