§ 28 – Wertgebühren

FAMGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

(1)Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 40 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Verfahrens- wert bis ... Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro um ... Euro
2 000    500  21,00
10 000  1 000  22,50
25 000  3 000  30,50
50 000  5 000  40,50
200 000 15 000 140,00
500 000 30 000 210,00
über 500 000 50 000  210,00
Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2)Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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