§ 42 – Auffangwert
FAMGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 22.04.2026 – XII ZB 460/25ECLI:DE:BGH:2026:220426BXIIZB460.25.0
- BGH, Beschl. v. 05.02.2020 – XII ZB 450/19ECLI:DE:BGH:2020:050220BXIIZB450.19.0
Hat im Rahmen einer Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, die Belegpflicht keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten. Ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für die isolierte Bewertung des Interesses an der Belegvorlage, kann für die Kostenberechnung auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG in Höhe von 5.000 € zurückgegriffen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. März 2019 - XII ZB 564/18, FamRZ 2019, 1078).
- BGH, Beschl. v. 11.05.2016 – XII ZB 12/16ECLI:DE:BGH:2016:110516BXIIZB12.16.0
Zum Wert des Beschwerdegegenstands für die Beschwerde gegen einen zur Auskunftserteilung verpflichtenden Beschluss.
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