§ 46 – Übrige Kindschaftssachen

FAMGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

(1)Wenn Gegenstand einer Kindschaftssache eine vermögensrechtliche Angelegenheit ist, gelten § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend.
(2)Bei Pflegschaften für einzelne Rechtshandlungen bestimmt sich der Verfahrenswert nach dem Wert des Gegenstands, auf den sich die Rechtshandlung bezieht. Bezieht sich die Pflegschaft auf eine gegenwärtige oder künftige Mitberechtigung, ermäßigt sich der Wert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht. Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen.
(3)Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 15.04.2026 – XII ZB 521/25ECLI:DE:BGH:2026:150426BXIIZB521.25.0

    1. Der für die Gebührenberechnung des berufsmäßigen Ergänzungspflegers maßgebliche Gegenstandswert ist nicht gemäß § 46 Abs. 3 FamGKG auf einen Höchstbetrag von einer Million Euro begrenzt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. November 2025 - XII ZB 275/24, FamRZ 2026, 309). 2. Für das Anfallen einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG reicht die bloße Anbahnung eines Rechtsverhältnisses nicht aus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. August 2024 - XII ZB 478/22, FamRZ 2024, 1897).

  • BGH, Beschl. v. 12.11.2025 – XII ZB 275/24ECLI:DE:BGH:2025:121125BXIIZB275.24.0

    1.    Ein Ergänzungspfleger kann eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er aufgrund seiner Bestellung Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie als Ergänzungspfleger berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. April 2025 - XII ZB 227/24, FamRZ 2025, 1229). 2.    Erstreckt sich die Tätigkeit des Ergänzungspflegers auf die Überprüfung eines notariellen Grundstückskaufvertrags, ist der Gegenstandswert des nach anwaltlichem Gebührenrecht zu ermittelnden Honoraranspruchs des Ergänzungspflegers nicht durch den Höchstbetrag, den § 46 Abs. 3 FamGKG auf 1 Million Euro festlegt, begrenzt.

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