§ 65 – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen

FAMGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

(1)Die §§ 57, 59 und 60 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden in Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden oder eingeleitet worden sind. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2025 eingelegt worden ist.
(2)In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in allen übrigen Fällen, in denen Absatz 1 keine Anwendung findet, gelten für Kosten, die vor dem 1. Januar 2026 fällig geworden sind, die §§ 57, 59 und 60 in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 65 FAMGKG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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