Art. 15 – Auskunftspflicht

FANPG · Gesetz zur Anpassung verschiedener Vorschriften über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Ländern an die Neuregelung der Finanzverfassung

Die zuständigen Bundesbehörden und Landesbehörden sind verpflichtet, sich gegenseitig die nach diesem Gesetz für die Überleitung von Ausgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die sachliche Richtigkeit der Auskünfte von ihren Rechnungshöfen bestätigen zu lassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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