§ 16 – Konzepterstellung einer Datenausleitung an Dritte

FDZGESV · Verordnung zur Regelung der Verfahren beim Forschungsdatenzentrum Gesundheit

Die Gesellschaft für Telematik legt dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. August 2025 ein Konzept für ein technisches Verfahren zur sicheren und datenschutzkonformen Ausleitung und Bereitstellung von Daten der elektronischen Patientenakte an Dritte nach § 363 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vor.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 FDZGESV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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