§ 7

FEHRPENSANO · Anordnung über Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus sowie für deren Hinterbliebene

(1)Als anspruchsberechtigte Voll- oder Halbwaisen von Kämpfern gegen den Faschismus oder Verfolgten des Faschismus gelten: a)die leiblichen oder an Kindes Statt angenommenen Kinder,
b)die Stief- und Enkelkinder sowie Pflegekinder, denen vom Kämpfer gegen den Faschismus oder Verfolgten des Faschismus vor seinem Tode der überwiegende Unterhalt gewährt wurde.
(2)Hinterbliebenenpension an Voll- oder Halbwaisen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, darüber hinaus bis zum Abschluß der Berufsausbildung oder des Studiums oder für die Dauer der Invalidität gezahlt.
(3)Heiratet eine Voll- oder Halbwaise während der Berufsausbildung oder des Studiums, wird die Hinterbliebenenpension bis zum Abschluß der Berufsausbildung oder des Studiums weitergezahlt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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