§ 6

FEINGEHG · Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren

Aus dem Ausland eingeführte Gold- und Silberwaren, deren Feingehalt durch eine diesem Gesetz nicht entsprechende Bezeichnung angegeben ist, dürfen nur dann feilgehalten werden, wenn sie außerdem mit einem Stempelzeichen nach Maßgabe dieses Gesetzes versehen sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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