§ 9 – Gewichtungs- und Bestehensregelung

FEINWAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin

(1)Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“ 30 Prozent,
2.Prüfungsbereich „Kundenauftrag“ 35 Prozent,
3.Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“ 12,5 Prozent,
4.Prüfungsbereich „Funktionsanalyse“ 12,5 Prozent,
5.Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ 10 Prozent.
(2)Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.das Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.das Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.der Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
4.mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.kein Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 FEINWAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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