§ 9 – Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Feinwerkmechaniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“

FEINWERKMECHMSTRV_2025 · Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Feinwerkmechaniker-Handwerk

(1)Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Feinwerkmechaniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Feinwerkmechaniker-Handwerk erfolgsorientiert, kundenorientiert sowie qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. Dabei hat er datenschutzrechtliche Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte und soziale Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
(2)Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Feinwerkmechaniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ besteht aus folgenden Qualifikationen: 1.die Erbringung der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere: a)Methoden der Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation sowie des Projektmanagements erläutern, auswählen und die Auswahl begründen sowie unter Berücksichtigung einzusetzender Herstellungsverfahren sowie einzusetzender Instandhaltungsverfahren den Einsatz von Personal, Material, Geräten, Maschinen sowie Werkzeugen planen,
b)mögliche Störungen und Risiken bei der Leistungserbringung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen an der Leistungserbringung Beteiligten, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen zu deren Vermeidung oder Behebung entwickeln,
c)Auftragsabwicklungsprozesse unter Verwendung von Enterprise-Resource-Planning-Systemen planen,
d)technische Arbeitspläne, insbesondere unter Anwendung von Enterprise-Resource-Planning-Systemen erarbeiten, bewerten und korrigieren,
e)Entsorgung der nicht-recyclebaren Materialien und der nicht-recyclebaren Hilfsstoffe planen und dokumentieren, recyclebare Materialien und recyclebare Hilfsstoffe der Wiederverwertung zuführen sowie
f)Planen von steuerungstechnischen Lösungen mit aa)elektrischen Systemen,
bb)elektronischen Systemen,
cc)hydraulischen Systemen,
dd)pneumatischen Systemen sowie
ee)mechanischen Systemen,
2.die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere: a)berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik anwenden,
b)Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung sowie zur Gefahrenbeseitigung erläutern sowie Konsequenzen ableiten,
c)Fehler und Mängel bei der Erbringung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ableiten sowie
d)Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen unter Berücksichtigung von Herstellungsverfahren, von Instandhaltungsverfahren sowie von datenschutzrechtlichen Vorschriften erläutern und begründen sowie
3.die Leistungen unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien kontrollieren, dokumentieren, übergeben sowie abrechnen, hierzu zählen insbesondere: a)Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,
b)Prüfergebnisse, insbesondere Messungen nach Normen und rechtlichen Vorgaben, dokumentieren, bewerten und erläutern,
c)Vorgehensweise bei Übergabe der Leistungen und Information der Kundinnen und Kunden über Handhabung und Wartung erläutern, dabei Überprüfungs- und Wartungspflichten und Wartungsnotwendigkeiten darstellen,
d)auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Konsequenzen ableiten sowie
e)Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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