§ 18 – Anwendung sonstiger Vorschriften

FELEG · Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

(1)Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten die für die Alterssicherung der Landwirte maßgebenden Vorschriften des Ersten, Vierten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Ist aufgrund der Mitwirkung des Leistungsberechtigten oder seiner mangelnden Mitwirkung 1.das Recht unrichtig angewandt oder
2.von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erweist,
ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im übrigen gilt § 34 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend.
(2)Die von der durchführenden Stelle mit der Prüfung und der Überwachung beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages tagsüber an Werktagen Grundstücke des Leistungsberechtigten im Sinne des Ersten Abschnittes betreten und dort Prüfungs- und Überwachungsmaßnahmen durchführen, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Maßnahme nach § 2 notwendig ist.
(3)Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Zusammenarbeit der durchführenden Stellen mit den zuständigen Behörden der Länder zur Sicherstellung der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere bei der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen, unter denen eine landwirtschaftliche Fläche als stillgelegt oder abgegeben gilt, bestimmen. Dabei kann die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen, unter denen eine landwirtschaftliche Fläche als stillgelegt oder abgegeben gilt, unmittelbar den zuständigen Behörden der Länder übertragen werden.
(4)Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 24.06.2010 – B 10 LW 6/09 RECLI:DE:BSG:2010:240610UB10LW609R0
  • BSG, Urt. v. 24.06.2010 – B 10 LW 5/09 RECLI:DE:BSG:2010:240610UB10LW509R0

    Die auf der Grundlage der EGV 1782/2003 geleistete Betriebsprämie (sog GAP-Prämie) für stillgelegte landwirtschaftliche Flächen ist eine der Produktionsaufgaberente nach dem FELEG inhaltlich kongruente Leistung und daher nach Maßgabe des § 8 Abs 8 FELEG auf die Rente anzurechnen.

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