§ 20 – Befristung der Regelung

FELEG · Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

Vom 1. Januar 1997 an ist dieses Gesetz nur noch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 24.06.2010 – B 10 LW 6/09 RECLI:DE:BSG:2010:240610UB10LW609R0
  • BSG, Urt. v. 24.06.2010 – B 10 LW 5/09 RECLI:DE:BSG:2010:240610UB10LW509R0

    Die auf der Grundlage der EGV 1782/2003 geleistete Betriebsprämie (sog GAP-Prämie) für stillgelegte landwirtschaftliche Flächen ist eine der Produktionsaufgaberente nach dem FELEG inhaltlich kongruente Leistung und daher nach Maßgabe des § 8 Abs 8 FELEG auf die Rente anzurechnen.

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