§ 9 – Personalkosten, Versorgungslastenverteilung

FERNSTR_G · Gesetz zu Überleitungsregelungen zum Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz und zum Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz sowie steuerliche Vorschriften

Die Verteilung von Versorgungslasten zwischen Bund und Ländern richtet sich in Bezug auf die Beamtinnen und Beamten nach den Bestimmungen des am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 1288, 1290). Die nach § 3 Absatz 1 und 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags erforderliche Zustimmung des abgebenden Dienstherrn gilt insoweit als erteilt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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