§ 3 – Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags

FERNUSG · Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht

(1)Die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung des Teilnehmers bedarf der Textform.
(2)Bei einem Fernunterrichtsvertrag, der weder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag nach § 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch ein Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, gelten die Informationspflichten des § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend.
(3)Bei einem Fernunterrichtsvertrag gehören zu den wesentlichen Eigenschaften, über die der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren hat, in der Regel insbesondere 1.die Art und Geltung des Lehrgangsabschlusses,
2.Ort, Dauer und Häufigkeit des begleitenden Unterrichts,
3.Angaben über die vereinbarten Zeitabstände für die Lieferung des Fernlehrmaterials,
4.wenn der Fernunterrichtsvertrag die Vorbereitung auf eine öffentlich-rechtliche oder sonstige externe Prüfung umfasst, auch die Angaben zu Zulassungsvoraussetzungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 FERNUSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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