§ 7 – Nichtigkeit; Recht zur fristlosen Kündigung

FERNUSG · Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht

(1)Ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, ist nichtig.
(2)Ist nach Vertragsschluss die Zulassung erloschen, widerrufen oder zurückgenommen worden, so kann der Teilnehmer den Fernunterrichtsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der Veranstalter dem Teilnehmer eine Belehrung in Textform über das Recht des Teilnehmers zur fristlosen Kündigung des Vertrags und über das Erlöschen, den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung ausgehändigt hat. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Kündigungserklärung. Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt die Belehrung dem Teilnehmer ausgehändigt worden ist, so trifft die Beweislast den Veranstalter. Der Veranstalter hat die Belehrung nach dem Erlöschen, dem Widerruf oder der Rücknahme der Zulassung unverzüglich dem Teilnehmer auszuhändigen.
(3)Im Falle der Kündigung nach Absatz 2 finden § 5 Abs. 2 und 3 und § 6 entsprechende Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 07.05.2026 – III ZR 142/25ECLI:DE:BGH:2026:070526UIIIZR142.25.0
  • BGH, Versäumnisurteil v. 12.02.2026 – III ZR 73/25ECLI:DE:BGH:2026:120226UIIIZR73.25.0

    Zu den Voraussetzungen eines Fernunterrichtsvertrags.

  • BGH, Urt. v. 05.02.2026 – III ZR 137/25ECLI:DE:BGH:2026:050226UIIIZR137.25.0

    Fernunterrichtsvertrag, Online-Unterricht § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG ist im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass der Lehrende und der Lernende als räumlich getrennt anzusehen sind, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und dabei nicht mittels einer bidirektionalen - synchronen - Kommunikation erfolgt, bei der dem Lernenden - wie bei Präsenzveranstaltungen - die Möglichkeit eröffnet ist, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen.

  • BGH, Urt. v. 05.02.2026 – III ZR 74/25ECLI:DE:BGH:2026:050226UIIIZR74.25.0

    Fernunterrichtsschutzgesetz Der Senat ist nicht mit der für eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 BVerfGG erforderlichen Sicherheit von der Verfassungswidrigkeit des in § 12 FernUSG statuierten Zulassungserfordernisses und der in § 7 Abs. 1 FernUSG angeordneten Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrags, der von einem Veranstalter ohne entsprechende Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, überzeugt. Aus Sicht des Senats sprechen im Gegenteil gute Gründe dafür, dass die genannten Vorschriften mit dem Grundgesetz im Einklang stehen.

  • BGH, Urt. v. 15.01.2026 – III ZR 80/25ECLI:DE:BGH:2026:150126UIIIZR80.25.0

    Die Frage, ob sogenannte (Business-)Coaching- oder Mentoring-Angebote dem Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht - Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) - unterfallen, kann nicht abstrakt beantwortet werden. Sie ist vielmehr anhand der durch § 1 Abs. 1 FernUSG vorgegebenen Kriterien durch Betrachtung des konkret angebotenen Leistungsspektrums im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, wobei es insbesondere darauf ankommen kann, ob der Schwerpunkt des Leistungsangebots auf der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten oder auf der individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung des Kunden liegt.

  • BGH, Urt. v. 02.10.2025 – III ZR 173/24ECLI:DE:BGH:2025:021025UIIIZR173.24.0
  • BGH, Urt. v. 12.06.2025 – III ZR 109/24ECLI:DE:BGH:2025:120625UIIIZR109.24.0

    1. Das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht - Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) - ist bei einem Online-Unterricht jedenfalls dann gegeben, wenn dabei asynchrone Unterrichtsanteile überwiegen. Dies können insbesondere solche sein, bei denen die Darbietung des Unterrichts und dessen Abruf durch den Lernenden zeitlich versetzt erfolgen. 2. Das Fernunterrichtsschutzgesetz ist nicht nur auf Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, sondern auch auf Unternehmer im Sinne des § 14 BGB anwendbar.

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