§ 1 – Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

FERTIGPLTISCHLPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk

(1)Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Fertigungsplaner/zur Geprüften Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 6 durchführen.
(2)Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Fertigungsplaner/zur Geprüften Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk und damit die Befähigung: 1.Planungs- und Koordinierungsaufgaben in der Arbeitsvorbereitung, der Kalkulation, dem Erstellen technischer Unterlagen und der Mitarbeiterführung wahrzunehmen;
2.Planungs- und Koordinierungsaufgaben sowie Aufgaben der Prozessorganisation für die Fertigung, für Personal-, Zeit-, Material und Betriebsmittelmanagement durchzuführen.
(3)Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Fertigungsplaners/einer Geprüften Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk wahrnehmen zu können: 1.Koordinieren der betrieblichen Arbeitsvorbereitung; Erstellen der Vorkalkulation von Angeboten unter Berücksichtigung einschlägiger Rechtsvorschriften und technischer Regelwerke; Disponieren von Materialien; Ermitteln von Fertigungszeiten; Erstellen von Fertigungsunterlagen; Durchführen von Kapazitäts- und Terminplanung; Strukturieren von Betriebsabläufen; Führen und Motivieren der Mitarbeiter; Veranlassen der Qualifizierung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Fertigungsbereich;
2.Organisieren und Optimieren von Fertigungsprozessen durch den Einsatz von Personal und Betriebsmitteln unter Beachtung der Grundsätze des Qualitätsmanagements; Optimieren von Arbeitsabläufen; Teilnehmen am kontinuierlichen Verbesserungsprozess im Betrieb; Durchführen von Zeit- und Materialerfassung; Einhalten der einschlägigen Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
(4)Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 FERTIGPLTISCHLPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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