§ 4 – Steuersatz

FEUERSCHSTG_1979 · Feuerschutzsteuergesetz

(1)Der Steuersatz beträgt – vorbehaltlich des folgenden Absatzes – 19 Prozent.
(2)Die Steuer beträgt bei Feuerversicherungen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) 22 Prozent.
(3)Die Versicherungsteuer gehört nicht zum Versicherungsentgelt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 FEUERSCHSTG_1979 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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