§ 103 – Berücksichtigung von Erfolgen

FFG_2025 · Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

(1)Bei der Berechnung der Förderhilfe werden insgesamt höchstens 1 000 000 Referenzpunkte berücksichtigt.
(2)Für die Berücksichtigung des Zuschauererfolgs gelten die §§ 62 und 63 Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass höchstens 500 000 Besucherpunkte berücksichtigt werden.
(3)Für die Berücksichtigung des Erfolgs bei Festivals und Preisen gilt § 64 entsprechend.
(4)Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 von den höchstens zu berücksichtigenden Referenzpunkten nach Absatz 1 und den höchstens zu berücksichtigenden Besucherpunkten nach Absatz 2 abweichen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen. § 63 Absatz 3 und § 64 Absatz 3 gelten entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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