§ 107 – Antragsberechtigung, Antragsvoraussetzungen

FFG_2025 · Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

(1)Antragsberechtigt sind regelmäßig tätige Verleiher.
(2)Mit Antragstellung ist nachzuweisen, dass der Referenzfilm die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllt.
(3)Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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