§ 114 – Förderhilfen

FFG_2025 · Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

(1)Die Filmförderungsanstalt gewährt auf Antrag Förderhilfen 1.zur Modernisierung und Verbesserung von Kinos,
2.zur Neuerrichtung, wenn sie der Strukturverbesserung dient,
3.zur Beratung von Kinos,
4.für Maßnahmen zur Filmbildung von jungen Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.
(2)Gefördert werden Kinos im Inland.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 114 FFG_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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