§ 37 – Rechnungslegung und Prüfung der Jahresrechnung

FFG_2025 · Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

(1)Die Filmförderungsanstalt hat über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden der Filmförderungsanstalt im abgelaufenen Wirtschaftsjahr Rechnung zu legen. Satz 1 gilt auch für Veränderungen an den in Satz 1 genannten Positionen. Die Jahresrechnung ist der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde vorzulegen.
(2)Das Rechnungswesen der Filmförderungsanstalt hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. Die Jahresrechnung umfasst eine Bilanz, eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung, einen Anhang sowie einen Lagebericht und ist entsprechend den Regelungen des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen.
(3)Die Jahresrechnung wird auf Kosten der Filmförderungsanstalt durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestellt der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstands.
(4)Die Prüfung der Jahresrechnung ist nach den vom Institut der Wirtschaftsprüfer entwickelten Prüfungsstandards durchzuführen. Der Prüfbericht ist dem Verwaltungsrat, der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und dem Bundesrechnungshof vorzulegen. § 109 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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