FFG_2025 · Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
(1)Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 hat die Förderhilfen innerhalb von zwei Jahren nach dem Erlass des Zuerkennungsbescheids in vollem Umfang zur Herstellung neuer Kurzfilme oder neuer programmfüllender Filme, die die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllen, zu verwenden.
(2)Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 gestatten, dass die nach § 96 Absatz 1 zuerkannten Förderhilfen für Maßnahmen der Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines neuen Films nach den §§ 41 bis 47 verwendet werden.
(3)Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 auch gestatten, dass bis zu 75 Prozent der nach § 96 Absatz 1 zuerkannten Förderhilfen im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens des Herstellers für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals verwendet werden. In einem Zeitraum von fünf Jahren darf ein Unternehmen jedoch insgesamt nicht mehr als 100 000 Euro für diesen Zweck erhalten. Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 einen Mindestbetrag für die Kapitalaufstockung festlegen.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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