§ 10
FGO · Finanzgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 26.11.2024 – VIII S 9/24ECLI:DE:BFH:2024:B.261124.VIIIS9.24.0
NV: Gegen einen die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) ablehnenden Beschluss des Bundesfinanzhofs ist die Anhörungsrüge statthaft, wenn der Rügeführer geltend macht, sein Vorbringen zur Begründung der AdV sei nicht vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung nicht erwogen worden.
- BFH, Beschl. v. 14.06.2023 – XI S 2/23ECLI:DE:BFH:2023:B.140623.XIS2.23.0
1. NV: Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, soweit ein Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen im Beschwerdeverfahren vorgebrachten rechtlichen Gesichtspunkt gestützt wurde. 2. NV: Der über die Anhörungsrüge befindende Spruchkörper muss nicht personenidentisch mit demjenigen sein, der die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde getroffen hat.
- BFH, Beschl. v. 14.12.2021 – VIII R 6/21ECLI:DE:BFH:2021:B.141221.VIIIR6.21.0
NV: Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung begehrt, dass ein vom Prozessbevollmächtigten zur Post aufgegebener fristgebundener Schriftsatz (hier: die Revisionsbegründung) verloren gegangen sei, ist innerhalb der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO darzulegen, wie der Postausgang und die Fristenkontrolle organisiert sind und durch welche organisatorischen Maßnahmen die ordnungsgemäße Überwachung der konkreten Frist unter normalen Umständen gewährleistet ist (Anschluss an Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 08.12.2010 - IX R 12/10, BFH/NV 2011, 445).
- BFH, Beschl. v. 21.09.2021 – X S 22/21ECLI:DE:BFH:2021:B.210921.XS22.21.0
1. NV: Über einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines BFH-Urteils entscheidet der Senat unter Mitwirkung aller Richter, die bei dem Urteil mitgewirkt haben, d.h. grundsätzlich in der Besetzung von fünf Richtern. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag unzulässig ist. 2. NV: Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines Revisionsurteils ist grundsätzlich wegen Fehlens des erforderlichen Rechtsschutzinteresses unzulässig. Eine Ausnahme gilt, wenn der Antrag eigene tatsächliche Feststellungen des Revisionsgerichts (etwa zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen) oder die Wiedergabe der Revisionsanträge oder sonstiger Prozesserklärungen der Beteiligten in der Revisionsinstanz betrifft. 3. NV: Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Tatbestandsberichtigungsantrag ergibt sich auch nicht daraus, dass gegen ein Revisionsurteil eine Verfassungsbeschwerde eingelegt werden soll.
- BFH, Beschl. v. 28.04.2020 – II R 33/18ECLI:DE:BFH:2020:B.280420.IIR33.18.0
NV: Löscht ein Berufsträger eine Frist, ohne sich der Erledigung der innerhalb der Frist vorzunehmenden Prozesshandlung vergewissert zu haben, ist die Versäumung der Frist verschuldet.
- BVerfG, Urt. v. 10.04.2018 – 1 BvR 1236/11ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180410.1bvr123611
1. Mit dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ist es vereinbar, dass eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG bei Verkauf eines Anteils durch einen Mitunternehmer grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig ist, obwohl der Veräußerungsgewinn beim Veräußerer verbleibt. 2. Die Freistellung des auf natürliche Personen als unmittelbar beteiligte Mitunternehmer entfallenden Veräußerungsgewinns von der Gewerbesteuerpflicht in § 7 Satz 2 Hs. 2 GewStG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. 3. Nicht nur die Einbringung eines Gesetzesvorhabens in den Bundestag, sondern auch dessen Zuleitung zum Bundesrat kann das Vertrauen in die bestehende Rechtslage gegenüber einem Gesetz mit belastender Rückwirkung zerstören.
- BFH, Beschl. v. 13.04.2016 – III B 16/15
1. NV: Der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO gilt nicht für eine Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des BFH, mit dem über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entschieden wurde. 2. NV: Die Entscheidung über eine Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des BFH, mit dem über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entschieden worden ist, ergeht durch den Senat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn der Senat bereits über die Erinnerung mit drei Richtern entschieden hatte. 3. NV: Eine Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des BFH, mit dem über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entschieden wurde, ist unzulässig.
- BFH, Beschl. v. 04.08.2014 – VII R 28/13
1. NV: Ist der Antrag auf Ergänzung des Urteils gemäß § 109 Abs. 1 FGO offensichtlich unzulässig, so kann er entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss in der Besetzung von drei Richtern verworfen werden. 2. NV: Die Entscheidung über einen Antrag auf nachträgliche Ergänzung eines Beschlusses nach § 109 FGO ergeht gerichtsgebührenfrei.
- BFH, Beschl. v. 12.06.2013 – X K 2/13
NV: Der Beschluss, die Zustellung der Klage von der Zahlung der Verfahrensgebühr abhängig zu machen, kann nicht durch den Berichterstatter allein getroffen werden.
- BFH, Beschl. v. 11.12.2012 – X S 25/12
1. NV: Die Wertfestsetzung nach § 33 RVG findet statt, wenn sich die Gebühren des Rechtsanwalts nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder wenn es an einem solchen Wert fehlt. Eines besonderen Rechtsschutzinteresses bedarf es nicht. 2. NV: Im Rahmen der Wertfestsetzung nach § 33 RVG sind Streitigkeiten betreffend das Auftragsverhältnis unerheblich. 3. NV: Im Verfahren betreffend die Berichtigung einer Rechtsmittelbelehrung ist wie in anderen Urteilsberichtigungsverfahren der Wert regelmäßig mit einem Zehntel des Werts des Hauptsacheverfahrens anzusetzen. 4. NV: Die Wertfestsetzung gemäß § 33 RVG erfolgt beim BFH in der Besetzung mit drei Richtern (Hinweis auf § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
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