§ 137

FGO · Finanzgerichtsordnung

Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 Erklärungen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach § 364b der Abgabenordnung rechtmäßig zurückgewiesen wurden, sind dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 09.07.2025 – XI R 25/23ECLI:DE:BFH:2025:U.090725.XIR25.23.0

    1. Eine Revision kann bereits nach Verkündung (und vor Zustellung) des finanzgerichtlichen Urteils eingelegt werden. 2. Ist eine Gefährdung des Steueraufkommens vollständig ausgeschlossen, finden § 14c des Umsatzsteuergesetzes (UStG), Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) keine Anwendung. 3. Die Berichtigung eines in einer Rechnung unrichtig ausgewiesenen Steuerbetrages wirkt zu dem Zeitpunkt, zu dem eine zuvor bestehende Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist. 4. Die Berichtigung des Steuerbetrages wegen einer Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG) ist nicht zwingend von der Berichtigung der Rechnung abhängig. 5. Die Berichtigung einer Rechnung kann auch durch dritte Personen erfolgen, die mit der Prüfung der Rechnung beauftragt sind, wenn der Aussteller und der Empfänger der Rechnung die als Ergebnis der Prüfung erfolgende Berichtigung der Rechnung akzeptieren.

  • BFH, Urt. v. 06.12.2022 – IV R 22/19ECLI:DE:BFH:2022:U.061222.IVR22.19.0

    1. NV: Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung ohne Abwicklung, kann ein Gewinnfeststellungsbescheid nur noch von den früheren Gesellschaftern angefochten werden, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der anzufechtende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft. Nicht klagebefugt sind nur solche Gesellschafter, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sein können (§ 40 Abs. 2 FGO). 2. NV: Die gesetzliche Prozessstandschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO geht nicht auf den Rechtsnachfolger der vollbeendeten Personengesellschaft über. 3. NV: Die Rechtsprechung, dass es bei einer rein formwechselnden Umwandlung einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft zu keiner Vollbeendigung kommt, ist auf die formwechselnde Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nicht übertragbar. 4. NV: Das FA hat nicht i.S. von § 137 Satz 2 FGO die Kosten des Verfahrens verschuldet, wenn es seine Einspruchsentscheidung an den Gesamtrechtsnachfolger des ehemaligen Komplementärs einer vollbeendeten Personengesellschaft richtet, dieser aber ausdrücklich als Gesamtrechtsnachfolger der Personengesellschaft selbst klagt.

  • BFH, Urt. v. 07.04.2022 – III R 4/21ECLI:DE:BFH:2022:U.070422.IIIR4.21.0

    1. NV: Die örtlich zuständigen Familienkassen sind in Kindergeldsachen nach dem Grundsatz der Gesamtzuständigkeit auch für das Erhebungsverfahren zuständig; die Konzentration der Aufgaben des Erhebungsverfahrens (hier: Erlass einer Kindergeldrückforderung) bei der Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse und der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord war rechtswidrig (vgl. Senatsurteil vom 25.02.2021 - III R 36/19, BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712). 2. NV: Lehnt die hiernach unzuständige Familienkasse einen Erlassantrag ab, so hat sie die Kosten des anschließenden finanzgerichtlichen Verfahrens und des Revisionsverfahrens auch insoweit zu tragen, als der Kläger ohne Erfolg die Verpflichtung zum Erlass begehrt hat.

  • BFH, Urt. v. 07.04.2022 – III R 33/20ECLI:DE:BFH:2022:U.070422.IIIR33.20.0

    1. NV: Die örtlich zuständigen Familienkassen sind in Kindergeldsachen nach dem Grundsatz der Gesamtzuständigkeit auch für das Erhebungsverfahren zuständig; die Konzentration der Aufgaben des Erhebungsverfahrens (hier: Erlass einer Kindergeldrückforderung) beim Inkasso-Service Recklinghausen und der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord war rechtswidrig (vgl. Senatsurteil vom 25.02.2021 - III R 36/19, BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712). 2. NV: Lehnt die hiernach unzuständige Familienkasse einen Erlassantrag ab, so hat sie die Kosten des anschließenden finanzgerichtlichen Verfahrens und des Revisionsverfahrens auch insoweit zu tragen, als der Kläger ohne Erfolg die Verpflichtung zum Erlass begehrt hat.

  • BFH, Beschl. v. 09.03.2015 – II B 98/14

    1. NV: Dem Antrag eines ehrenamtlichen Richters auf Amtsentbindung aufgrund eines nach seiner Wahl eingetretenen Vermögensverfalls kann unter Berücksichtigung des sich aus § 18 Abs. 2 FGO ergebenden Rechtsgedankens nach § 21 Abs. 2 FGO stattzugeben sein. 2. NV: Beantragt der ehrenamtliche Richter seine Amtsentbindung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, ist das in § 18 Abs. 2 FGO eingeräumte Ermessen regelmäßig derart auf Null reduziert, dass die Amtsentbindung als einzig sachgerechte Lösung erscheint.

  • BFH, Urt. v. 11.11.2014 – VIII R 47/11
  • BFH, Beschl. v. 28.01.2014 – III B 20/13

    1. NV: Die Rüge einer fehlerhaften Kostenentscheidung kann nicht zur Zulassung der Revision führen, wenn der Nichtzulassungsbeschwerde in der Hauptsache der Erfolg zu versagen ist oder in Bezug auf die Hauptsache keine Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden. 2. NV: Zu den Darlegungsanforderungen bei Divergenzrügen.

  • BFH, Beschl. v. 30.09.2013 – III B 20/12

    1. NV: Die Rüge einer fehlerhaften Kostenentscheidung kann nicht zur Zulassung der Revision führen, wenn der Nichtzulassungsbeschwerde in der Hauptsache der Erfolg zu versagen ist oder in Bezug auf die Hauptsache gar keine Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden. 2. NV: Zu den Darlegungsanforderungen bei Gehörs- und Sachaufklärungsrügen.

  • BFH, Urt. v. 11.04.2013 – III R 11/12

    1. Ein Anspruch auf Prozesszinsen bei Klagerücknahme nach Bescheidänderung kann nicht allein deswegen verneint werden, weil der Steuerpflichtige Tatsachen früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen . 2. Eine "Erledigung des Rechtsstreits" i.S. des § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO ist auch dann gegeben, wenn die Klage nach Ergehen von Änderungsbescheiden zurückgenommen wird (Anschluss an das BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 I R 38/93, BFHE 175, 496, BStBl II 1995, 37) .

  • BFH, Beschl. v. 28.02.2012 – III B 55/10

    1. NV: Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn Zulassungsgründe nur im Hinblick auf die vom FG getroffene Kostenentscheidung gegeben sind. 2. NV: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist dagegen nicht ausgeschlossen bei solchen Verfahren, deren Gegenstand in der Hauptsache Kosten sind, wie etwa Klageverfahren wegen der Erstattung der Vorverfahrenskosten in Kindergeldangelegenheiten.

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