§ 154
FGO · Finanzgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 11.12.2025 – VII B 128/25ECLI:DE:BFH:2025:B.111225.VIIB128.25.0
- BFH, Beschl. v. 11.12.2025 – VII B 129/25ECLI:DE:BFH:2025:B.111225.VIIB129.25.0
- BFH, Beschl. v. 06.08.2020 – VII S 27/20 (AdV)ECLI:DE:BFH:2020:BA.060820.VIIS27.20.0
1. NV: Ein beim BFH gestellter Eilrechtsantrag kann in die Zulässigkeit hineinwachsen. 2. NV: Für einen Antrag auf AdV einer gerichtlichen Zwangsgeldandrohung besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Androhung ihre Wirkung bereits in dem Augenblick entfaltet hat, in dem die gerichtliche Entscheidung bekanntgegeben worden ist.
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