§ 51
FGO · Finanzgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 29.07.2025 – VIII B 66/24ECLI:DE:BFH:2025:B.290725.VIIIB66.24.0
NV: Entscheidet ein abgelehnter Richter in der Sache, bevor über ein gegen ihn gerichtetes nicht offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch entschieden worden ist, kann der Mangel als Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung geltend gemacht werden.
- BFH, Beschl. v. 05.05.2025 – V B 20/24ECLI:DE:BFH:2025:B.050525.VB20.24.0
NV: Die Bescheidung eines Ablehnungsgesuchs durch einen Spruchkörper, der hierfür nicht der gesetzliche Richter war, schlägt auf die Endentscheidung durch (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16.10.2019 - X B 99/19, BFHE 266, 494, BStBl II 2020, 375).
- BFH, Urt. v. 23.01.2025 – III R 33/24 (III R 50/17), III R 33/24, III R 50/17ECLI:DE:BFH:2025:U.230125.IIIR33.24.0
1. Kosten, die --wie Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten-- ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen, werden nicht von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst. Die Übernahme solcher Kosten durch den Arbeitgeber begründet einen eigenständigen geldwerten Vorteil (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.06.2024 - VIII R 32/20, BFHE 286, 80). 2. Nicht als Sonderausgaben abzugsfähige Aufwendungen für sportliche und andere Freizeitbetätigungen liegen vor, wenn die Betätigung organisatorisch, zeitlich und räumlich getrennt von einer Kindertagesstätte, einem Schulhort oder einer ähnlichen Einrichtung stattfindet und dabei nicht die altersbedingt erforderliche Betreuung des Kindes, sondern die Aktivität im Vordergrund steht. 3. Die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes erforderliche Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der im Veranlagungszeitraum 2014 gewährten kindbedingten Freibeträge liegt nicht vor.
- BFH, Beschl. v. 26.11.2024 – VIII S 9/24ECLI:DE:BFH:2024:B.261124.VIIIS9.24.0
NV: Gegen einen die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) ablehnenden Beschluss des Bundesfinanzhofs ist die Anhörungsrüge statthaft, wenn der Rügeführer geltend macht, sein Vorbringen zur Begründung der AdV sei nicht vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung nicht erwogen worden.
- BFH, Beschl. v. 12.11.2024 – VIII B 87/23ECLI:DE:BFH:2024:B.121124.VIIIB87.23.0
1. NV: Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Ablehnungsgesuch fehlt, wenn sich eine Ablehnung nicht mehr auf die Sachentscheidung des Gerichts auswirken könnte. 2. NV: Wird ein finanzgerichtliches Urteil nach § 104 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung zugestellt, ist das Gericht erst mit der (gegebenenfalls formlosen) Bekanntgabe der Urteilsformel an einen Beteiligten an seine Entscheidung gebunden. 3. NV: Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen.
- BFH, Beschl. v. 09.07.2024 – X B 81/23ECLI:DE:BFH:2024:B.090724.XB81.23.0
1. NV: Der Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter, der in einer Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über einen zulässigen Ablehnungsantrag entgegen § 45 Abs. 1 der Zivilprozessordnung liegt, schlägt auf die Endentscheidung durch, ohne dass es hierfür darauf ankommt, ob das Ablehnungsgesuch in der Sache begründet ist oder nicht (Anschluss an Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 20.07.2007 - 1 BvR 2228/06, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2007, 3771, unter II.2.a und vom 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11, NJW 2013, 1665, Rz 38 ff.; Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16.10.2019 - X B 99/19, BFHE 266, 494, BStBl II 2020, 375). 2. NV: Für die Darlegung einer entsprechenden Verfahrensrüge genügt nicht allein die schlichte Äußerung der eigenen rechtlichen Einschätzung des Beteiligten, wonach die abgelehnten Richter nicht selbst über den Ablehnungsantrag hätten entscheiden dürfen. Vielmehr ist auch vorzutragen, in welcher Weise das Finanzgericht in seiner Selbstentscheidung über den Ablehnungsantrag --wenn auch nur geringfügig-- auf den Verfahrensgegenstand eingegangen ist oder weshalb dies zwar nicht geschehen ist, aber objektiv erforderlich gewesen wäre.
- BFH, Beschl. v. 17.08.2023 – V B 3/22ECLI:DE:BFH:2023:B.170823.VB3.22.0
NV: Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 FGO den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Hieran fehlt es jedenfalls dann, wenn sich aus der Verfahrensführung eines im Aussetzungsverfahren tätigen Einzelrichters keine Rückschlüsse auf das Verhalten eines anderen im Hauptsacheverfahren tätigen Einzelrichters ziehen lassen.
- BFH, Beschl. v. 10.08.2023 – X S 9/23ECLI:DE:BFH:2023:B.100823.XS9.23.0
1. NV: Auch in einem finanzgerichtlichen Verfahren kann der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. 2. NV: Die Entscheidung über diesen Antrag trifft der Senat als zuständiger Spruchkörper. 3. NV: Mangels gesetzlicher Grundlage ist der BFH nicht verpflichtet, einem nicht durch einen Bevollmächtigten vertretenen Rügeführer Dokumente auf elektronischem Wege zu übermitteln.
- BFH, Beschl. v. 14.06.2023 – IX S 4/23ECLI:DE:BFH:2023:B.140623.IXS4.23.0
1. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. 2. NV: Eine pauschale Ablehnung aller Berufsrichter eines Spruchkörpers ohne Angabe ernstlicher Gründe in der Person des einzelnen Richters ist regelmäßig rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig. 3. NV: Bei einem rechtsmissbräuchlichen Befangenheitsantrag kann der Spruchkörper in der geschäftsplanmäßigen Besetzung, d.h. unter Mitwirkung der abgelehnten Richter, über das Ablehnungsgesuch entscheiden.
- BFH, Beschl. v. 11.05.2023 – VIII S 3/23ECLI:DE:BFH:2023:B.110523.VIIIS3.23.0
NV: Ein Ablehnungsgesuch ist nicht gemäß § 62 Abs. 4 FGO als unzulässig zu verwerfen, wenn es im Hinblick auf eine Anhörungsrüge vorgebracht wird, deren Erhebung dem Vertretungszwang nicht unterliegt. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden BFH-Beschluss zur Gewährung von Prozesskostenhilfe richtet.
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