§ 71
FGO · Finanzgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 25.11.2025 – X R 20/24ECLI:DE:BFH:2025:U.251125.XR20.24.0
1. NV: Reicht ein Steuerpflichtiger, gegen den Schätzungsbescheide ergangen sind, erst am Abend des letzten Tages der gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung gesetzten Ausschlussfrist den Gegenstand des Klageverfahrens betreffende Steuererklärungen beim Finanzamt ein, ohne das Finanzgericht hierüber zu informieren, hat er sein Klagebegehren nicht innerhalb der Ausschlussfrist bezeichnet, so dass die Klage unzulässig ist. 2. NV: Die Tatsachen, mit denen ein Wiedereinsetzungsantrag begründet werden soll, müssen nicht nur vollständig, substantiiert und in sich schlüssig dargelegt, sondern auch durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht werden.
- BFH, Urt. v. 23.10.2025 – IV R 12/24ECLI:DE:BFH:2025:U.231025.IVR12.24.0
NV: Hat der Kläger in seiner Klage die angefochtenen Bescheide und die Einspruchsentscheidung benannt, aber nicht vorgelegt, darf das Finanzgericht die Klage nicht vor Beiziehung jedenfalls dieser Bescheide mit der Begründung als unzulässig abweisen, dass der Gegenstand des Klagebegehrens nicht hinreichend bezeichnet worden sei.
- BFH, Urt. v. 10.07.2025 – III R 25/24ECLI:DE:BFH:2025:U.100725.IIIR25.24.0
NV: Reicht ein Steuerpflichtiger, gegen den Schätzungsbescheide ergangen sind, erst am Abend des letzten Tages der gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung gesetzten Ausschlussfrist den Gegenstand des Klageverfahrens betreffende Steuererklärungen beim Finanzamt ein, ohne das Finanzgericht hierüber zu informieren, hat er sein Klagebegehren nicht innerhalb der Ausschlussfrist bezeichnet, so dass die Klage als unzulässig abzuweisen ist.
- BFH, Beschl. v. 03.07.2025 – VII B 46/24ECLI:DE:BFH:2025:B.030725.VIIB46.24.0
1. NV: Die Mitwirkungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung) fordert von den Beteiligten, Beweisanträge nur zu bestimmten, substantiierten Tatsachenbehauptungen zu stellen. Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen vom Finanzgericht regelmäßig nicht befolgt zu werden. 2. NV: Bei dem Zeugenbeweis verlangt § 373 der Zivilprozessordnung vom Beweisantragsteller nicht, den gesamten Inhalt der künftigen Zeugenaussage durch detaillierte Angaben in seinem Beweisantrag vorwegzunehmen.
- BFH, Beschl. v. 11.09.2024 – XI B 18/24ECLI:DE:BFH:2024:B.110924.XIB18.24.0
- BFH, Beschl. v. 08.02.2024 – IX B 113/22ECLI:DE:BFH:2024:B.080224.IXB113.22.0
1. NV: Die Anwendungserweiterung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch § 2a Abs. 5 der Abgabenordnung gilt nur für das Besteuerungsverfahren nach der Abgabenordnung, nicht jedoch für das Verfahren vor den Finanzgerichten. 2. NV: Eine juristische Person kann unmittelbar aus Art. 15 DSGVO keine Rechte ableiten.
- BFH, Beschl. v. 14.07.2022 – IV B 66/21ECLI:DE:BFH:2022:B.140722.IVB66.21.0
NV: Der Begriff der "Prozessakten" i.S. von § 78 Abs. 2 und Abs. 3 FGO umfasst nicht nur die Gerichtsakte, sondern auch die dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakten.
- BFH, Beschl. v. 30.05.2022 – II B 56/21ECLI:DE:BFH:2022:B.300522.IIB56.21.0
NV: Ist ein Auskunftsanspruch streitig, gehört zu den den Streitfall betreffenden Akten derjenige Verwaltungsvorgang, der die behördliche Bearbeitung des Auskunftsanspruchs betrifft.
- BFH, Beschl. v. 30.05.2022 – II B 55/21ECLI:DE:BFH:2022:B.300522.IIB55.21.0
NV: Ein Anspruch auf Akteneinsicht in die Verwaltungsakte besteht auch dann, wenn nach dem Wissen des FG diese Akte ausschließlich aus Dokumenten besteht, die der Antragsteller bereits kennt.
- BFH, Beschl. v. 09.12.2020 – II S 11/20ECLI:DE:BFH:2020:B.091220.IIS11.20.0
NV: Eine Entscheidung des BFH darüber, ob die Verweigerung der Vorlage von Akten rechtmäßig ist, setzt voraus, dass das FG die Entscheidungserheblichkeit der fraglichen Akten geprüft und bejaht hat.
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