§ 86

FGO · Finanzgerichtsordnung

(1)Behörden sind zur Vorlage von Urkunden und Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet, soweit nicht durch das Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) geschützte Verhältnisse Dritter unbefugt offenbart werden.
(2)Wenn das Bekanntwerden von Urkunden, elektronischer Dokumente oder Akten oder von Auskünften dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge aus anderen Gründen als nach Absatz 1 nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern. Satz 1 gilt in den Fällen des § 88 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 4 sowie des § 156 Absatz 2 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend.
(3)Auf Antrag eines Beteiligten stellt der Bundesfinanzhof in den Fällen der Absätze 1 und 2 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Verweigerung der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Auf Aufforderung des Bundesfinanzhofs hat die oberste Aufsichtsbehörde die verweigerten Dokumente oder Akten vorzulegen oder zu übermitteln oder ihm die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige oberste Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes einer Übergabe oder Übermittlung der Dokumente oder der Akten an den Bundesfinanzhof entgegenstehen, wird die Vorlage nach Satz 3 dadurch bewirkt, dass die Dokumente oder Akten dem Bundesfinanzhof in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 3 vorgelegten oder übermittelten Dokumente oder Akten und für die gemäß Satz 6 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 78 nicht. Die Mitglieder des Bundesfinanzhofs sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Dokumente oder Akten und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Beschl. v. 18.11.2025 – VIII S 16/25ECLI:DE:BFH:2025:B.181125.VIIIS16.25.0

    NV: Die Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs im In-Camera-Verfahren, dass das Finanzgericht (FG) die Entscheidungserheblichkeit der fraglichen Akten geprüft und bejaht hat, ist dann nicht gegeben, wenn das FG sich dahingehend einlässt, dass es die --vom Finanzamt konkret dargelegten-- Verweigerungsgründe für naheliegend halte.

  • BFH, Beschl. v. 10.11.2025 – V B 70/24ECLI:DE:BFH:2025:B.101125.VB70.24.0

    1. NV: Eine Besetzungsrüge mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung für eine Übertragung auf den Einzelrichter hätten nicht vorgelegen, kann nur Erfolg haben, wenn die Übertragung objektiv willkürlich ist oder sich als greifbar gesetzwidrig erweist. 2. NV: Es besteht kein Anspruch auf Einsichtnahme in Akten, die dem Gericht von der Finanzbehörde nicht zur Verfügung gestellt worden sind. 3. NV: Da die Sachaufklärungspflicht dazu dient, die Spruchreife herbeizuführen, hat das Finanzgericht (FG) nur das aufzuklären, was aus seiner materiell-rechtlichen Sicht entscheidungserheblich ist. 4. NV: Das FG verfügt über eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Frage, welche Akten es beizieht, weil es sie für entscheidungserheblich hält. Die Einschätzung des FG bindet den Bundesfinanzhof allerdings nicht, wenn die Rechtsauffassung des FG offenkundig fehlerhaft ist. 5. NV: Ein gerichtlicher Termin muss nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden.

  • BFH, Beschl. v. 29.05.2024 – V S 15/22ECLI:DE:BFH:2024:B.290524.VS15.22.0

    1. Der bei einer Konkurrentenklage beigeladene Steuerpflichtige ist Dritter im Sinne des § 86 Abs. 1 FGO, wobei die Offenbarung durch das Steuergeheimnis geschützter Daten im Rahmen von § 30 Abs. 4 Nr. 1 der Abgabenordnung zulässig ist, wenn dabei das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt wird. 2. Bei einer Konkurrentenklage gegen die Steuersatzermäßigung der Umsätze eines gemeinnützigen Steuerpflichtigen sind Akten nach § 86 Abs. 1 FGO nur insoweit vorzulegen, als § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes eine drittschützende Wirkung --wie etwa in Bezug auf das Vorliegen eines Zweckbetriebs oder die in Satz 3 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen-- zukommt.

  • BFH, Urt. v. 17.11.2021 – II R 43/19ECLI:DE:BFH:2021:U.171121.IIR43.19.0

    Es besteht kein Anspruch auf Auskunft über die bei der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen gespeicherten Daten.

  • BFH, Beschl. v. 09.12.2020 – II S 11/20ECLI:DE:BFH:2020:B.091220.IIS11.20.0

    NV: Eine Entscheidung des BFH darüber, ob die Verweigerung der Vorlage von Akten rechtmäßig ist, setzt voraus, dass das FG die Entscheidungserheblichkeit der fraglichen Akten geprüft und bejaht hat.

  • BFH, Beschl. v. 28.05.2020 – X S 38/19 (PKH), X S 4/20 (PKH), X S 38/19 (PKH), X S 4/20 (PKH)ECLI:DE:BFH:2020:B.280520.XS38.19.0

    1. NV: Vermeintliche Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler eines Richters stellen grundsätzlich keinen Grund für die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit dar. Etwas anderes gilt nur, wenn zusätzlich Gründe dargelegt werden, die dafür sprechen, dass der Fehler auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht . 2. NV: Wenn ein PKH-Antragsteller unzureichende Angaben über seine Renteneinnahmen macht, ist das für die Bewilligung der PKH zuständige Gericht befugt, den Rentenversicherungsträger um Auskunft zur Höhe der bezogenen Rente zu ersuchen. Ob das Sozialgeheimnis der Auskunftserteilung entgegensteht, hat weder das ersuchende Gericht noch der ersuchte Rentenversicherungsträger zu entscheiden, sondern die oberste Aufsichtsbehörde des Rentenversicherungsträgers (§ 86 Abs. 2 FGO) .

  • BFH, Beschl. v. 16.04.2020 – VII S 35/19ECLI:DE:BFH:2020:B.160420.VIIS35.19.0

    NV: Grundsätzlich ist es Sache des FG, im Rahmen der ihm obliegenden Sachverhaltsermittlung (§ 76 Abs. 1 FGO) zu entscheiden, welche Steuerakten zum Verfahren beigezogen werden sollen (Einschätzungsprärogative). Ausnahmsweise ist aber der BFH im sog. In-camera-Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO als das zur Entscheidung berufene Gericht nicht an die Rechtsauffassung des FG gebunden, wenn diese Rechtsauffassung offensichtlich fehlerhaft ist .

  • BFH, Beschl. v. 12.03.2019 – XI B 9/19ECLI:DE:BFH:2019:B.120319.XIB9.19.0

    1. NV: Die den Streitfall betreffenden Akten i.S. des § 71 Abs. 2 FGO umfassen auch elektronische Akten, die für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein können . 2. NV: Lässt das FG nach einer nicht vollständigen Aktenvorlage erkennen, dass ihm an den vom FA nicht vorgelegten Unterlagen nicht oder nicht mehr gelegen ist, besteht für ein Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO keine Veranlassung mehr . 3. NV: Wird neben einem Antrag i.S. des § 86 Abs. 3 FGO eine Beschwerde gegen einen Beschluss des FG erhoben, mit dem das beim FG anhängige Verfahren, in dessen Rahmen der Antrag beim FG gestellt wurde, abgeschlossen wurde, ist eine Kostenentscheidung zu treffen .

  • BFH, Beschl. v. 19.12.2016 – XI B 57/16ECLI:DE:BFH:2016:B.191216.XIB57.16.0

    NV: Zu den nach § 71 Abs. 2 FGO dem FG zu übermittelnden, "den Streitfall betreffenden" Akten gehören bei einer Klage auf Gewährung von Akteneinsicht grundsätzlich nicht die Akten oder Aktenteile, um deren Einsichtnahme durch den Kläger in dem finanzgerichtlichen Verfahren gestritten wird .

  • BFH, Beschl. v. 21.07.2016 – V B 66/15

    NV: Das FG kann über die Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter im Regelfall nach Eingang von Klagebegründung, Klageerwiderung und Steuerakten entscheiden. Eine Übertragung ohne Eingang der Klagebegründung kann z.B. auch nach Fristsetzung gemäß § 79b FGO zulässig sein. Anders ist es, wenn ein Antrag nach § 86 Abs. 1 FGO mit der Ankündigung gestellt wird, die Klage nach Aktenvorlage zu begründen.

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