§ 6 – Ruhegehaltfähigkeit

FHBLEISTBV · Verordnung über Leistungsbezüge und Zulagen an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

(1)Befristet vergebene Leistungsbezüge nach den §§ 2 und 3 sind bei wiederholter Vergabe bis zur Höhe von zusammen 40 Prozent des zum Zeitpunkt der Festsetzung der Versorgungsbezüge maßgeblichen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie insgesamt über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren bezogen wurden.
(2)Treffen Bezüge nach Absatz 1 mit unbefristet vergebenen Leistungsbezügen nach den §§ 2 und 3 zusammen, gilt für die Höhe des ruhegehaltfähigen Betrages der unbefristet und befristet vergebenen Leistungsbezüge insgesamt die Begrenzung in § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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