§ 1 – Ausgleich unterschiedlicher Einheitsbewertung

FINAUSGLG1970DV_1 · Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

Zum Ausgleich der unterschiedlichen Einheitsbewertung des Grundbesitzes im Bundesgebiet werden die nach § 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes errechneten Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den Grundstücken im Lande Baden-Württemberg, im Regierungsbezirk Darmstadt des Landes Hessen und im Regierungsbezirk Rheinhessen des Landes Rheinland-Pfalz um 20 vom Hundert gekürzt. Die Kürzung entfällt von dem Ausgleichsjahr ab, für das die Einheitswerte der Hauptfeststellung 1964 bei der Errechnung der Steuerkraftmeßzahlen der Grundsteuer nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes erstmals wirksam werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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