§ 3 – Abschlusszahlungen für 2012

FINAUSGLG2012DV_2 · Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2012

Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig: 1.Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern: von Baden-Württemberg 113 781 379,07 Euro
von Berlin 271 028 376,70 Euro
von Hamburg 75 276 770,62 Euro
von Sachsen 11 112 205,87 Euro,
2.Zahlungen an empfangsberechtigte Länder: an Bayern 161 827 070,98 Euro
an Brandenburg 8 097 652,46 Euro
an Bremen 9 071 232,65 Euro
an Hessen 32 887 367,15 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern 4 850 868,69 Euro
an Niedersachsen 18 521 394,86 Euro
an Nordrhein-Westfalen 59 006 779,80 Euro
an Rheinland-Pfalz 119 552 904,22 Euro
an das Saarland 7 177 326,10 Euro
an Sachsen-Anhalt 12 763 729,54 Euro
an Schleswig-Holstein 34 042 853,22 Euro
an Thüringen 3 399 552,60 Euro.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 FINAUSGLG2012DV_2 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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